Ziele und Aufgaben - Netzwerk Integration Landkreis Börde
Netzwerk Integration
Der Landkreis Börde hat seit 2008 das Netzwerk „Integration für Migrantinnen und Migranten“ aufgebaut, unterstützt und gepflegt. Hier sind Vertreter aus den Kommunen, Beratungsstellen, Hilfsdiensten, Gemeinschaftsunterkünften, Vereinen, Kirchen sowie engagierte Bürger aktiv. Dadurch ist es in den vergangenen Jahren gelungen, ein funktionierendes Netzwerk von Integrationsakteuren und Multiplikatoren zu schaffen, die es ermöglichen, kooperativ und koordiniert die Arbeit mit und für Menschen mit Migrationshintergrund zu gestalten.
Koordinierungsstelle für Migration
Die Koordinierungsstelle für Migration unterstützt durch Beratung und Vernetzung der Akteure die kommunale Integrationsarbeit. Sie betreut das Netzwerk Integration und berät die Träger bei der Umsetzung von Projektideen. Dabei hat sie einen Überblick über die lokalen Angebote und stimmt diese ggf. aufeinander ab.
Aufgabenprofil:
- Aufbau, Pflege und Weiterentwicklung des lokalen Netzwerks für Integration mit allen für die Integration von Zuwanderern auf lokaler Ebene relevanten Akteuren
- Erfassung, Koordinierung und gegebenenfalls Steuerung der Erstbetreuungs- und Integrationsangebote vor Ort, mit dem Ziel einer effizienten Nutzung der vorhandenen Ressourcen und bedarfsgerechten Versorgung mit Betreuungs- und Integrationsleistungen
- Erarbeitung, Weiterentwicklung und Umsetzung eines Integrationskonzeptes des Landkreises Börde in Zusammenarbeit mit kreisangehörigen Gemeinden
- Förderung des ehrenamtlichen Engagements, insbesondere der Koordinierung im Zusammenhang mit den Integrationslotsen
- Mitwirkung bei Maßnahmen anderer Organisationseinheiten der Landkreisverwaltung, die Auswirkungen auf das Handlungsfeld Integration haben können
- Zentraler Ansprech- und Kommunikationspartner des Landkreises Börde in Integrationsfragen für kommunale, staatliche und private Stellen
Amt für Migration
Aufenthalt von EU-Bürgern (Unionsbürger)
Allgemeines
• Für die Einreise bedürfen Unionsbürger keines Visums.
• Für den Aufenthalt bedürfen Unionsbürger keines Aufenthaltstitels.
• In den ersten drei Monaten ab der Einreise besteht für Unionsbürger ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht (danach sog. Freizügigkeitsvoraussetzung notwendig).
Freizügigkeitsvoraussetzung § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz / EU
• Nr. 1 Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen
• Nr. 1 a Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten wollen, für bis zu 6 Monate und darüber hinaus, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden
• Nr. 2 Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
berechtigt sind
• Nr. 3 Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbstständige Erwerbstätige Dienst-leistungen im Sinne von Art. 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU erbringen wollen, wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind
• Unionsbürger, als Empfänger von Dienstleistungen,
• Nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4
• Familienangehörige unter den Voraussetzungen des §§ 3 und 4
• Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben
Nach 3 Monaten Aufenthalt sind folgende Unterlagen der Ausländerbehörde vorzulegen
• gültiger Reisepass oder gültige Identitätskarte
• Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes
(Arbeitsvertrag oder Gewerbeanmeldung)
• Nachweis über bestehenden Krankenversicherungsschutz
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen zum Aufenthalt von EU-Bürgern (Unionsbürgern) erhalten Sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Aufenthaltserlaubnis
Leistungsbeschreibung
Um sich in Deutschland aufhalten zu dürfen, brauchen Ausländer grundsätzlich eine Erlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis wird von der zuständigen Ausländerbehörde auf Antrag erteilt. Sie stellt einen befristeten Aufenthaltstitel dar und kann mit Auflagen versehen werden. Sie kann nach den gesetzlichen Bestimmungen verlängert oder in eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Den Antrag erhalten Sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Diese informieren Sie über alle Details zur Aufenthaltserlaubnis.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen unterschiedliche Gebühren an. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde.
Rechtsgrundlage
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Aufenthaltsgestattung
Leistungsbeschreibung
In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Grundgesetz Art. 16a). Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen. Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Als Aufenthaltsgestattung gilt die Bescheinigung, welche den jeweiligen Personen nach der erfolgten Asylbeantragung (Beginn Anerkennungsverfahren) ausgestellt wird. Die nicht als Aufenthaltstitel zu verstehende Aufenthaltsgestattung gewährt das Recht, sich während des Asylverfahrens bis zur abschließenden Entscheidung in Deutschland aufhalten zu dürfen.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen zur Aufenthaltsgestattung erhalten Sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Rechtsgrundlage
Asylgesetz (AsylG)
Ausländerangelegenheiten
Leistungsbeschreibung
Rechtliche Bestimmungen für Ausländer ergeben sich aus Internationalen Abkommen, dem Recht der Europäischen Union und aus dem nationalen Recht. Im Nationalen Recht regelt das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern im Bundesgebiet. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine abschließenden Regelungen für den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet. Wo ein gesetzlicher Tatbestand nicht an die Ausländereigenschaft einer Person anknüpft, gelten die allgemeinen Gesetze. Ausländer müssen wie Inländer die gesetzlichen Gebots- und Verbotsnormen beachten. Die Einreise ist nur dann zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Aufenthaltsgesetz und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften erfolgt.
Integration ist Recht und Pflicht der auf die Dauer hier lebenden Ausländer. Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt.
Regelungen in anderen Gesetzen bleiben "unberührt". Das Aufenthaltsgesetz versteht sich somit als Regelung des "allgemeinen Ausländerrechts", welches hinter den spezielleren Vorschriften nachrangig ist. Als speziellere Vorschriften kommen z.B. in Betracht: Freizügigkeitsgesetz/EU, Asylverfahrensgesetz, Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAG), Streitkräfteaufenthaltsgesetz.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen erhalten Sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
Rechtsgrundlage
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Ausreise / Freiwillige Rückkehr
Leistungsbeschreibung
In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Grundgesetz Art. 16a). Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen. Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Wird dieses Verfahren negativ beschieden ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht möglich.
Wer sich nicht oder nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels befindet oder kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besteht, ist zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen besitzen die Pflicht zur Ausreise, wenn kein Recht auf Einreise und Aufenthalt besteht.
Vom Aufenthaltstitel unabhängig besteht für interessierte Personen weiterhin die Möglichkeit, freiwillig in Ihr Herkunftsland zurückzukehren. Hierfür können Unterstützungsleitungen beantragt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen zur Ausreise / freiwillige Rückkehr erhalten Sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Rechtsgrundlage
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
Ausweisersatzpapiere / Reiseausweis für Ausländer
Leistungsbeschreibung
Ausländer, welche in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten möchten, benötigen, sofern sie nicht von der Passpflicht befreit sind, einen anerkannten und gültigen Pass oder einen entsprechenden Passersatz. Sie sind verpflichtet, sich mittels der Vorlage ihres Passes, Passersatzes, Aufenthaltstitels oder einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen zu legitimieren.
Liegt kein Pass oder Passersatz vor und ist eine nachträgliche Erlangung nicht zumutbar, besteht die Möglichkeit zur Prüfung, ob ein Ausweisersatzpapier oder ein Reiseausweis ausgestellt werden kann.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen erhalten Sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Rechtsgrundlage
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Betreuung
Leistungsbeschreibung
Das mit der Integration einhergehende Aufgabengebiet der Betreuung ist vielfältig und in sich gesehen nicht begrenzbar. Neben den im Fokus stehenden Betreuungsstrukturen innerhalb der Kreisverwaltung, werden auch die Strukturen der vom Landkreis beauftragten Dritten zur Sicherstellung einer umfänglichen Betreuung als maßgeblich erachtet. Die Betreuungsarbeit, als zentraler Faktor für die in die gesellschaftliche Teilhabe erfolgende Integration, stellt demnach eine unerlässliche Voraussetzung dafür dar, das eigene Leben zukünftig selbstbestimmt gestalten zu können.
Die Gewährleistung der qualifizierten Betreuung erfolgt hierbei von Sozialarbeitern des Amtes für Migration sowie von Sozialarbeitern der Gemeinschaftsunterkünfte. Die gesonderte Beratung und Betreuung (gBB) ergänzt durch weitere Sozialarbeiter die im Landkreis erfolgende Betreuungs- und Beratungsarbeit. Abgerundet wird die Beratung und Betreuung durch die ehrenamtlichen Integrationslotsen sowie einer Vielzahl von bürgerschaftlich engagierten Menschen.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen erhalten Sie bei den vor Ort für Asylbewerberleitungen zuständigen Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Wenn Sie im Bereich des Landkreises wohnen ist der Landkreis Börde zuständig. Bitte wenden Sie sich an das Amt für Migration.
Rechtsgrundlage
Aufnahmegesetz (AufnG)
Duldung
Leistungsbeschreibung
In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Grundgesetz Art. 16a). Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen. Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Wird dieses Verfahren negativ beschieden ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht möglich und die betroffenen Ausländer zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet. Es besteht eine vollziehbare und mittels der Abschiebung durchzuführende Ausreisepflicht.
Mittels der Duldung, welche eine Bescheinigung über die „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ darstellt, kann von der Durchsetzung der Abschiebepflicht aus tatsächlichen, rechtlichen, dringenden humanitären oder persönlichen Gründen für einen bestimmten Zeitraum abgesehen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen zur Duldung erhalten Sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Rechtsgrundlage
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Einbürgerung
Leistungsbeschreibung
Sachsen-Anhalt begrüßt, unterstützt und ermutigt diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, die auf Dauer hier leben und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchten. Um einen deutschen Pass zu erhalten, kann man sich einbürgern lassen. Damit erwirbt man die deutsche Staatsangehörigkeit und kann gleichberechtigt am gesellschaftlichen und politischen Leben teilnehmen. Die Einbürgerung bringt für Sie viele Vorteile. Sie können Ihren Beruf frei wählen, Sie erhalten das Wahlrecht, können selbst gewählt werden, erhalten Ausweisungs- und Auslieferungsschutz und bekommen im Ausland jederzeit konsularischen Schutz durch die deutschen Auslandsvertretungen. Außerdem können Sie als Deutscher ohne Visum in viele andere Länder reisen.
An wen muss ich mich wenden?
Einbürgerungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Wenn Sie im Bereich des Landkreises Börde wohnen ist der Landkreis Börde zuständig. Bitte wenden Sie sich an die Ausländerbehörde des Landkreises Börde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.
Für die Unterlagen genügt regelmäßig eine beglaubigte Abschrift oder eine Ablichtung des Originals.
Personenstandsurkunden und Pass sind im Original vorzulegen. Bei fremdsprachigen Urkunden ist außerdem eine Übersetzung erforderlich. Hinweis: Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die eine Einbürgerung fallen Gebühren an. Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr. Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und für die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.
Gebühr für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen
Verwaltungsgebühr: 51,00 EUR
Gebühr für eine Einbürgerung
Verwaltungsgebühr: 255,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Anträge / Formulare
Für die Einbürgerung müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Haben Sie das 16. Lebensjahr vollendet, können Sie die Einbürgerung selber beantragen. Sind Sie noch keine 16 Jahre alt, müssen die gesetzlichen Vertreter - in der Regel die Eltern - den Antrag stellen.
Hinweis: Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie mit Ihrer Einbürgerungsbehörde ein Beratungsgespräch führen. Sie sparen damit eventuell Zeit und unnötige Rückfragen.
Ihre Einbürgerungsbehörde wird bei Vorlage aller benötigten Unterlagen versuchen, Ihren Einbürgerungsantrag zügig zu bearbeiten. Unter Umständen kann bis zur Einbürgerung eine längere Zeit vergehen, da oftmals das Verfahren der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit zeitaufwändig ist.
Hinweis: Im Einbürgerungsverfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.
Wenn für Ihre Einbürgerung die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, erhalten Sie bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen eine Einbürgerungszusicherung. Damit können Sie die notwendigen Schritte für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit unternehmen. Die Einbürgerungszusicherung gilt grundsätzlich zwei Jahre und kann bei Bedarf verlängert werden.
Was sollte ich noch wissen?
Die Einbürgerungsurkunde wird Ihnen in einer Einbürgerungsfeier persönlich übergeben. Im Verlauf der Einbürgerungsfeier werden Sie mündlich feierlich erklären, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werden, was der Bundesrepublik Deutschland schaden könnte. Dieses feierliche Bekenntnis soll das im Einbürgerungsantrag schriftlich geleistete Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekräftigen. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wird die Einbürgerung wirksam. Sie sind dann deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger.
Mit Ihrer Einbürgerungsurkunde gehen Sie zu Ihrer Meldebehörde und beantragen dort Ihren deutschen Personalausweis. Diesen müssen Sie als Deutsche oder Deutscher besitzen, aber nicht ständig mit sich führen. Einen Reisepass brauchen Sie, wenn Sie eine Auslandsreise vorhaben, für die der Personalausweis nicht ausreicht. Hier berät Sie Ihre Meldebehörde.
Fiktionsbescheinigung
Leistungsbeschreibung
Ablaufende Aufenthaltstitel können mit einer rechtzeitigen Beantragung verlängert werden.
Die Fiktionsbescheinigung stellt für den Zeitraum nach der Antragstellung oder der Verlängerung eines Aufenthaltstitels bis zur abschließenden Bearbeitung den Nachweis des legalen Aufenthalts dar.
Die alte Aufenthaltserlaubnis gilt bei einem Antrag auf Verlängerung mit allen bisherigen Rechten weiter fort.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen erhalten Sie bei den vor Ort für Asylbewerberleitungen zuständigen Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Rechtsgrundlage
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Grundleistungen
Leistungsbeschreibung
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushaltes (notwendiger Bedarf), Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des persönlichen Bedarfs (notwendiger persönlicher Bedarf) sowie Bedarfe für die Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen erhalten Sie bei den vor Ort für Asylbewerberleitungen zuständigen Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Wenn Sie im Bereich des Landkreises wohnen ist der Landkreis Börde zuständig. Bitte wenden Sie sich an das Amt für Migration.
Rechtsgrundlage
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
Leistungsbeschreibung
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Hierzu zählen Leistungen zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, die Versorgung mit Zahnersatz im Falle einer im Einzelfall unaufschiebbaren Notwendigkeit sowie Leistungen für werdende Mütter und Wöchnerinnen.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen erhalten Sie bei den vor Ort für Asylbewerberleitungen zuständigen Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Wenn Sie im Bereich des Landkreises wohnen ist der Landkreis Börde zuständig. Bitte wenden Sie sich an das Amt für Migration.
Rechtsgrundlage
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Negativbescheinigung
Leistungsbeschreibung
Mit einer Negativbescheinigung wird das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen. Diese Bescheinigung benötigen Ausländer verschiedener Staaten zur Beantragung eines Reisepasses bei Ihrer Botschaft.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen zur Negativbescheinigung erhalten Sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Wenn Sie im Bereich des Landkreises Börde wohnen, ist der Landkreis Börde zuständig. Bitte wenden Sie sich an die Ausländerbehörde des Landkreises Börde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
• Reisepass
• Geburtsurkunde
• ggf. Heiratsurkunde
• Meldebescheinigung mit Staatsangehörigkeitsvermerk
Welche Gebühren fallen an?
Die Ausstellung der Negativbescheinigung ist gebührenpflichtig und beträgt 25,00 EUR.
Rechtsgrundlage
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Niederlassungserlaubnis
Leistungsbeschreibung
Die Niedererlassungserlaubnis stellt einen zeitlich unbefristeten und zur Ausübung einer Erwerbstätig-keit berechtigenden Aufenthaltstitel dar. Zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis bedarf es der Erfüllung diverser Voraussetzungen. Neben einem gesicherten Lebensunterhalt, dem 5-jährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen, bedarf u.a. beispielsweise einem Grundverständnis zur Rechts- und Gesellschaftsordnung.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen zum Staatangehörigkeitsausweis erhalten Sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Rechtsgrundlage
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Sonstige Leistungen
Leistungsbeschreibung
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben einen Anspruch auf sonstige Leistungen. Hierzu zählen Leistungen die zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten, zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich und zur Gewährleistung von medizinischen und sonstigen Hilfen bei besonderen Bedürfnissen von Personen zum vorübergehenden Schutz notwendig sind.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen erhalten Sie bei den vor Ort für Asylbewerberleitungen zuständigen Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Wenn Sie im Bereich des Landkreises wohnen ist der Landkreis Börde zuständig. Bitte wenden Sie sich an das Amt für Migration.
Rechtsgrundlage
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Staatsangehörigkeitsausweis
Leistungsbeschreibung
Der förmliche Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch einen Staatsangehörigkeitsausweis erbracht. Dieser Ausweis ist erforderlich für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse (z.B. Adoption, Verbeamtung).
Vor der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher muss die Staatsangehörigkeitsbehörde prüfen:
• ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher erworben haben,
• ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher etwa verloren haben.
Außer den Angaben zu Ihrer Person sind auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten. Bitte lassen Sie sich dazu von der zuständigen Behörde beraten.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen zum Staatangehörigkeitsausweis erhalten Sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Wenn Sie im Bereich des Landkreises Börde wohnen ist der Landkreis Börde zuständig. Bitte wenden Sie sich an die Ausländerbehörde des Landkreises Börde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zum Beweis oder zur Glaubhaftmachung, dass Sie und ggf. die Personen, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten,
• die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher erworben haben,
• die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher besitzen oder
• mindestens seit 1950 als Deutscher behandelt worden sind,
können zum Beispiel folgende Unterlagen in Betracht kommen:
• Unterlagen über Abstammung und Personenstand: Geburts- oder Abstammungsurkunden, Heiratsurkunden, Abschriften / Auszüge aus dem Familienbuch
• Unterlagen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Einbürgerungsurkunden, Verleihungsurkunden, Aufnahmeurkunden, Bescheinigungen / Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Ernennungsurkunden bei Beamten, Feststellungsbescheide über den Staatsangehörigkeitserwerb durch Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht und anderen Verbänden
• Unterlagen über die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte:
Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), Volkslistenausweise, Volkstumsbescheinigungen oder andere Unterlagen über die deutsche Volkszugehörigkeit, Nachweis über (früheres) Heimatrecht, Bürgerrecht oder Wohnsitz in den betreffenden Gebieten, Bescheinigungen über Verzicht auf das Ausschlagungsrecht
• Unterlagen über den Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit:
Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), (alte) Flüchtlingsausweise, Registrierscheine, Meldebestätigungen bzw. Meldebescheinigungen
• Unterlagen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher: Staatsangehörigkeitsnachweise, Heimatschein, Urkunden / Ausweise über die Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte), Auszüge aus (früheren) Familienregistern, Bürgerlisten oder Bürgerverzeichnissen, Unterlagen über geleisteten Militärdienst oder Tätigkeit als Beamter, Meldebestätigungen, Meldebescheinigungen, Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Die Urkunden sind jeweils im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen (Originalurkunden wer-den zurückgegeben)
Welche Gebühren fallen an?
Die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises ist gebührenpflichtig und beträgt 25,00 EUR.
Rechtsgrundlage
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Unterbringung / Vertragsmanagement
Leistungsbeschreibung
In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Grundgesetz Art. 16a). Wer dieses Recht in Anspruch nehmen möchte, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen. Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Während der Verfahrenszeit werden die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anspruchsberechtigten Personen innerhalb der vom Landkreis Börde vorgehaltenen Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen untergebracht, betreut sowie melderechtlich erfasst.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen und Hilfe erhalten Sie bei den vor Ort für die Unterbringung zuständigen Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Wenn Sie im Bereich des Landkreises Börde wohnen ist der Landkreis Börde zuständig. Bitte wenden Sie sich an das Amt für Migration.
Rechtsgrundlage
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Aufnahmegesetz Land Sachsen - Anhalt (AufnG LSA)
Verpflichtungserklärung
Leistungsbeschreibung
Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich eine dritte Person dem Staat gegenüber, für die Kosten des Lebensunterhaltes eines Ausländers aufzukommen, um diesem zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen, sofern er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt. Damit verbunden sind regelmäßig auch die Ausreise- oder ggf. Abschiebungskosten. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist entbehrlich, wenn der Ausländer (Gast) selbst in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern und dies in der jeweiligen Botschaft nachweist.
Bei Eintritt des Verpflichtungsfalles sind sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden müssen.
Eine Verpflichtungserklärung kann von natürlichen und juristischen Personen (z. B. Unternehmen, karitativen Verbänden) abgegeben werden. Die Abgabe der Verpflichtungserklärung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht zulässig. Die persönliche Vorsprache des Verpflichtungsgebers ist erforderlich.
Die Verpflichtungserklärung stellt keine Verpflichtung gegenüber dem eingeladenen Ausländer dar. Die Verpflichtungserklärung ermöglicht es staatlichen Stellen, Sie (als Verpflichtungsgeber) finanziell in Anspruch zu nehmen, falls wegen des Aufenthalts des Ausländers öffentliche Mittel eingesetzt werden müssen, die nicht auf Beitragsleistungen beruhen (beispielsweise Sozialhilfekosten, nicht aber Rente oder Arbeitslosengeld, wenn der Ausländer dafür Beiträge bezahlt hat).
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen zur Verpflichtungserklärung erhalten Sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Welche Unterlagen werden benötigt?
• Identitätsnachweise (Personalausweis, Reisepass)
• Einkommensnachweise (z.B. die letzten drei Gehaltsbescheinigungen, Sparbücher mit Sperrvermerk, betriebswirtschaftliche Auswertungen vom letzten halben Jahr)
• Wohnraumnachweis (Mietvertrag bzw. Grundbuchauszug)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren in Höhe 29,00 EUR an.
Rechtsgrundlage
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)